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   BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23   

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https://dejure.org/2023,23972
BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23 (https://dejure.org/2023,23972)
BVerfG, Entscheidung vom 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23 (https://dejure.org/2023,23972)
BVerfG, Entscheidung vom 31. August 2023 - 1 BvR 1602/23 (https://dejure.org/2023,23972)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend dargelegter Verfahrensfehler unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren - teilweise Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Berichterstattung im Internet durch Äußerungen über die Vorstandsmitglieder eines Vereins wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen eine erlassene einstweilige Verfügung; Rüge der Verletzung des ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren - teilweise Parallelentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Presserecht/Verfahrensrecht: Verfassungsbeschwerde in äußerungsrechtlichem Eilverfahren wegen unzureichend dargelegter Verfahrensfehler unzulässig

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren - teilweise Parallelentscheidung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend dargelegter Verfahrensfehler unzulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Durch Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beanstandete Verfahrensfehler müssen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde konkret dargelegt werden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend dargelegter Verfahrensfehler unzulässig

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Da die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an das Absehen von einer Anhörung im Interesse der prozessualen Waffengleichheit kumulative Voraussetzungen bilden, ist es dem Gericht insbesondere verwehrt, den Antragsgegner allein schon deshalb aus dem Verfahren herauszuhalten, weil ihm das Vorbringen bereits bekannt war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 32; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 26).

    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).

    (2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.

    (b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 11.01.2021 - 1 BvR 2681/20

    Erfolgreicher Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Eilsache wegen Verletzung

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Da die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an das Absehen von einer Anhörung im Interesse der prozessualen Waffengleichheit kumulative Voraussetzungen bilden, ist es dem Gericht insbesondere verwehrt, den Antragsgegner allein schon deshalb aus dem Verfahren herauszuhalten, weil ihm das Vorbringen bereits bekannt war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 32; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 26).

    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).

    (2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.

    (b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 06.02.2021 - 1 BvR 249/21

    Erfolgreicher Eilantrag betreffend eine einstweilige Verfügung in einer

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).

    (2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.

    (a) Während eine die Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machende Dringlichkeit im Regelfall zu verneinen ist, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22), gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; stRspr).

    (b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 04.02.2021 - 1 BvR 2743/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine einstweilige Verfügung wegen

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).

    (2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.

    (a) Während eine die Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machende Dringlichkeit im Regelfall zu verneinen ist, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22), gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; stRspr).

    (b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 15.06.2023 - 1 BvR 1011/23

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Eine die Beschwerdeführenden belastende Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 33) ist damit nicht dargelegt.

    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).

    (2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.

    (b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2740/20

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verletzung der prozessualen Waffengleichheit in

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).

    (2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.

    (b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 21.04.2022 - 1 BvR 812/22

    Erfolgreicher Eilantrag gegen eine einstweilige Verfügung einer Pressekammer ohne

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).

    (2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.

    (b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 30.09.2018 - 1 BvR 2421/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung der prozessualen

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).

    (2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.

    (b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten Wertungsrahmens jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 26.04.2023 - 1 BvR 718/23

    Erneute erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung auch in presse- und äußerungsrechtlichen Verfahren nur im Ausnahmefall (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 26 ff.; vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.).

    Auch ist der Antragsgegner unabhängig davon in das Verfahren einzubeziehen, ob er außergerichtlich für den Fall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergänzendes Vorbringen angekündigt hatte, dessen Erheblichkeit aus der - insoweit nicht maßgeblichen - Sicht des Gerichts zu verneinen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 28).

    (a) Während eine die Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machende Dringlichkeit im Regelfall zu verneinen ist, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22), gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

    Auszug aus BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23
    Verwertet das Gericht eine solche Stellungnahme, ohne sie dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht zu haben, liegt hierin daher eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. BVerfGE 1, 418 ; 19, 32 ; 49, 325 ; 50, 280 ; 55, 95 ; 60, 175 ).

    (a) Während eine die Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machende Dringlichkeit im Regelfall zu verneinen ist, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener Zeit verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22), gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1941/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale

  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvR 675/14

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einrichtung eines richterlichen

  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

  • BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zur Regelung

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als

  • BVerfG, 23.05.2023 - 1 BvR 2124/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Volksverhetzung

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 214/76

    Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 242/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 25.08.2023 - 1 BvR 1612/23

    Verfassungsbeschwerde in äußerungsrechtlichem Eilverfahren mangels

  • BVerfG, 24.05.2023 - 1 BvR 605/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen prozessuale

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

  • BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 1581/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zuleitung eines

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 232/78

    Verwertung kirzfristig eingerechter und dem Gegner unbekannter

  • BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24

    Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche

    aa) Ob mündlich zu verhandeln ist, gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 26, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 28; stRspr).

    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 24, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 26; jeweils m.w.N.).

    bb) Die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus, wobei dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln ist, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 25, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 27).

    Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 27, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Verfassungsrechtlich relevant werden verfahrensleitende Maßnahmen zur Terminsbestimmung daher erst in Fällen, in denen die Fachgerichte diesen Wertungsrahmen überschreiten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19 f. und - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 17; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 24, 26 und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 26, 28).
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